Norm
ZPO §193Rechtssatz
Die gemäß § 26 Abs 2 WEG anzuwendenden Verfahrensregeln des § 37 Abs 3 MRG sehen einen Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich vor. Auch wenn das im Msch-Verfahren geltende Neuerungsverbot (ImmZ 1988, 312; WoBl 1992, 126/92) die analoge Anwendung des § 193 ZPO nahelegt, ist es nicht unvertretbar, mangels protokollierten Schlusses der Verhandlung bei der Prüfung der Antragslegitimation auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109162Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00448_97M0000_001