Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Wird der Verkaufserlös dem einzigen betreibenden Gläubiger ausgefolgt, hat der Bestandgeber, der sein Bestandgeberpfandrecht im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht hat, einen Verwendungsanspruch gegenüber dem betreibenden Gläubiger. Das gesetzliche Pfandrecht am Verkaufserlös ist trotz § 269 EO nicht untergegangen.
Anmerkung
0000046Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1997:RFE0000046Dokumentnummer
JJR_19971209_LG00929_00300R00396_97A0000_001