Norm
ASVG §136Rechtssatz
Die Krankenkasse hat nicht für Mehraufwendungen aufzukommen, die dadurch entstehen, daß der Versicherte anstelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diätkost oder Krankenkost verwenden muß.
Veröff: SGb 1999,135
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0111518Im RIS seit
08.01.1998Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018