RS OGH 1997/12/9 5Ob454/97v, 5Ob492/97g, 5Ob44/98a, 5Ob404/97s, 5Ob238/98f, 5Ob297/99h, 5Ob208/00z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

ABGB §1120 Aa
ABGB §1120 D
ABGB §1394
MRG §2
MRG §12a Abs3
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §2 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Fortbestand des Mietverhältnisses mit den Miteigentümern der Liegenschaft bedeutet nicht, daß der Wohnungseigentümer nicht befugt ist, jene Rechte aus dem Mietverhältnis allein geltend zu machen, die ihm auf Grund seiner besonderen Rechtsposition zukommen. Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben (hier: Mietvertrag vom Wohnungseigentumsbewerber, der bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist und ein bestimmtes Objekt zur alleinigen Nutzung zugewiesen erhielt, abgeschlossen; danach Wohnungseigentumsbegründung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 454/97v
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 454/97v
    Veröff: SZ 70/256
  • 5 Ob 492/97g
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 492/97g
    Auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben. (T1); Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T2); Beisatz: Alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer bleiben zwar Vertragspartner des Mieters und Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, weil die Rechtsposition des Mieters durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden darf (WoBl 1994, 212/56, ImmZ 1997, 510), doch ist bei Wahrung der Mieterrechte die Einigung der Vermieter über die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche durch einen von ihnen voll wirksam (vgl 5 Ob 454/97v, 5 Ob 458/97g). (T3)
  • 5 Ob 44/98a
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 44/98a
    Vgl auch; Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T4) Veröff: SZ 71/46
  • 5 Ob 404/97s
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 404/97s
    Vgl auch
  • 5 Ob 238/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 238/98f
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 71/164
  • 5 Ob 297/99h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 297/99h
    Vgl auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. (T5)
  • 5 Ob 208/00z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 208/00z
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T4
  • 5 Ob 147/01f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 147/01f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T6)
  • 5 Ob 179/01m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 43/04s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 43/04s
    Beis wie T3; Beis teilweise abweichend von T6; Beisatz: Die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters darf durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden. Dem Mieter haften daher alle Vermieter für die Rückforderung. Der Mieter muss aber seine Rückforderungsansprüche nicht gegen alle Vermieter erheben. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. (T7)
  • 5 Ob 298/05t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 298/05t
    Auch; nur T5; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109175

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00454_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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