RS OGH 1997/12/9 5Ob463/97t, 5Ob91/05a, 5Ob38/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

ABGB §862a
GBG §26 Abs2

Rechtssatz

Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 463/97t
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 463/97t
  • 5 Ob 91/05a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 91/05a
    Vgl; nur: Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. (T1); Beisatz: Aufgrund eines im Rahmen privater Postzustellung verwendeten Übernahmsscheines iSd § 131 PostO kann keine Einverleibung aber die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). (T2)
  • 5 Ob 38/17z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 38/17z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108978

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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