Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch § 73 zweiter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108877Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_0130NS00021_9700000_001