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E000 EU- Recht allgemein;Norm
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0436 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Thomas Zottl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Mai 1999, Zl. G 11/99-32, betreffend Parteistellung im Genehmigungsverfahren betreffend Endkundentarife gem. § 18 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (mitbeteiligte Partei: A AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der belangten Behörde "derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife" der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG der beschwerdeführenden Partei
insofern stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine
Stellungnahme zum Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, dass der Bescheid, mit dem das Verfahren betreffend die Genehmigung der Entgelte der mitbeteiligten Partei abgeschlossen werde, mit Blick auf § 18 Abs. 6 TKG iVm § 8 AVG auf die Position der Beschwerdeführerin "bloße tatsächliche Reflexwirkungen" habe. Ferner blieben entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 2 TKG die Zuständigkeiten des Kartellgerichts im genannten Verfahren unberührt, Klagen gemäß § 1 UWG seien weiterhin möglich. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ("Anhang II ONP-RL 90/387/EWG sowie Art. 17 der Sprachtelefonie-RL 98/10/EG") sähen keinerlei Vorgaben für die Parteienstellung der Mitbewerber in einem Tarifantragsverfahren vor, sondern lediglich den Grundsatz der Kostenorientierung.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1164/99, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahren (soweit diese dem Verwaltungsgerichtshof nicht schon zuvor übermittelt worden waren) vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0095, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach der - auch im Beschwerdefall geltenden - Rechtslage (TKG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000) gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG Angelegenheiten, über die die belangte Behörde entschieden hat, nach österreichischem nationalen Recht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen waren und dass sich die vom EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2003 (Rs C-462/99) aus Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG idF der Richtlinie 97/51/EG abgeleitete Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachprüfung nur auf den Schutz der dem Einzelnen vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten materiellen Rechte, nicht aber auch auf den Schutz bloß im nationalen Recht verankerter individueller Rechte beziehen kann.
Daraus folgt, dass auch im Beschwerdefall auf das eine Verletzung lediglich letzterer Rechte betreffende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist.
Dass aber mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. September 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030123.X00Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012