Norm
RAO §30 Abs3Rechtssatz
Erfüllt der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 RPG nicht die zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse, so ergibt sich im Hinblick auf die Art dieses Ausschlußgrundes eo ipso, daß ihn dies im Sinne des § 30 Abs 3 RAO des Vertrauens unwürdig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109724Dokumentnummer
JJR_19971212_OGH0002_000BKV00003_9700000_002