RS OGH 1997/12/12 Bkv3/97

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Norm

RAO §30 Abs3
RPG §2 Abs2 Z3

Rechtssatz

Erfüllt der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 RPG nicht die zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse, so ergibt sich im Hinblick auf die Art dieses Ausschlußgrundes eo ipso, daß ihn dies im Sinne des § 30 Abs 3 RAO des Vertrauens unwürdig macht.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/97
    Entscheidungstext OGH 12.12.1997 Bkv 3/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109724

Dokumentnummer

JJR_19971212_OGH0002_000BKV00003_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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