Norm
EO §78Rechtssatz
Auch im Provisionsverfahren darf sich das Rekursgericht nicht ohne Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweismitteln über die vom Gericht erster Instanz seiner Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen nicht hinwegsetzen. Das Rekursverfahren ist mangelhaft, wenn nicht nachvollziebar ist, aus welchen sachlichen Gründen das Gericht zweiter Instanz den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109142Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00254_97B0000_002