RS OGH 1997/12/15 1Ob254/97b

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

EO §389 IIIA
EO §389 VB

Rechtssatz

Ein dem Tatsachenbereich zuzuordnendes Vorbringen ist zumindest für den Bereich des Provisorialverfahrens solange für ausreichend zu erachten, als die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erforderlichen Urkunden, insbesondere auch der relevante Vorakt, sich (in Kopie) beim Akt befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109141

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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