Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Ein dem Tatsachenbereich zuzuordnendes Vorbringen ist zumindest für den Bereich des Provisorialverfahrens solange für ausreichend zu erachten, als die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erforderlichen Urkunden, insbesondere auch der relevante Vorakt, sich (in Kopie) beim Akt befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109141Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013