TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2003/03/0113

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E6J;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
TKG 1997 §37;
TKG 1997 §40;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs4;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0343 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 2. Juli 1999, Zl. 3/99-38, betreffend Erlassung einer Entbündelungsanordnung (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu den Teilnehmeranschlussleitungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den in Spruchpunkt A näher festgelegten Bedingungen an.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/03/0112, zugrunde liegt. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den darin angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als nicht zielführend. Sie war somit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist. Wien, am 8. September 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030113.X00

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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