Norm
AHG §8Rechtssatz
Das Ersuchen der Finanzprokuratur an das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß der § 1 Abs 2 ProkV und § 9 ProkG und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109256Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_004