RS OGH 1997/12/15 1Ob60/97y, 3Ob107/99b, 7Ob184/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

ABGB §523 A
ZPO §233
LGVÜ Art21 Abs1
LGVÜ Art22 Abs3

Rechtssatz

Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109014

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00060_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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