Norm
AHG §8Rechtssatz
Der Umstand, daß der Präsident des Oberlandesgerichts als Organ der Justizverwaltung aus Anlaß des Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG über Weisung des Bundesministeriums für Justiz als obersten Organs der Justizverwaltung (im formellen Sinn) selbst beziehungsweise unter Mitwirkung von Richtern dieses Oberlandesgerichts dem Bundesministerium für Justiz als seiner Oberbehörde eine Stellungnahme zu einem Amtshaftungsanspruch erstattet, führt nicht zu einer Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach § 20 JN in Verbindung mit § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über die Berufung in der diesen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtssache. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist in Wahrnehmung dieser Justizverwaltungsangelegenheit auch nicht im Sinne des § 20 Z 4 JN Vertreter der Prozeßpartei Bund in einem späteren Amtshaftungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109253Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_001