Norm
ABGB §934Rechtssatz
Ein als Übergabsvertrag auf den Todesfall bezeichnetes Rechtsgeschäft ist der Anfechtung nach § 934 ABGB schon dann entrückt, wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, daß sie zumindest einen aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Vertrag vermischten Vertrag schließen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109033Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB02342_96K0000_002