Norm
ABGB §5Rechtssatz
Die geänderte Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt, wenngleich sie durch die Novellierung eines Gesetzes hervorgerufen sein mag, keiner unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung gleich. Durch die Interpretation eines Gesetzestextes wird keineswegs neues (materielles) Recht, dessen Rückwirkung nicht verfügt wurde, angewendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109148Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008