RS OGH 1997/12/15 1Ob2388/96z, 16Ok52/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

ABGB §5

Rechtssatz

Die geänderte Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt, wenngleich sie durch die Novellierung eines Gesetzes hervorgerufen sein mag, keiner unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung gleich. Durch die Interpretation eines Gesetzestextes wird keineswegs neues (materielles) Recht, dessen Rückwirkung nicht verfügt wurde, angewendet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2388/96z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2388/96z
  • 16 Ok 52/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 52/05
    Vgl; Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T1); Veröff: SZ 2006/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109148

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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