RS OGH 1997/12/15 1Ob60/97y, 3Ob107/99b, 3Ob92/00a, 1Ob281/01g, 7Ob44/02z, 3Ob153/02z, 8Ob110/10z, 5

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

ABGB §523 A
ZPO §233

Rechtssatz

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 60/97y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 60/97y
    Veröff: SZ 70/261
  • 3 Ob 107/99b
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 107/99b
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T1)
  • 3 Ob 92/00a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist. (T2)
  • 1 Ob 281/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 281/01g
    Auch; Beisatz: Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. (T3)
    Beisatz: Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt. (T4)
  • 7 Ob 44/02z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 44/02z
    Auch
  • 3 Ob 153/02z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 153/02z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft. (T5)
  • 8 Ob 110/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 110/10z
    nur: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. (T6)
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    nur T1; Beisatz: Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen. (T7)
  • 4 Ob 52/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 52/14x
    nur T6; Veröff: SZ 2014/40
  • 3 Ob 173/16m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 173/16m
    Auch; nur T6
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch
  • 3 Ob 115/19m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 115/19m
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109015

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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