Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Gemäß § 2 HVG und § 1009 ABGB (§ 2 ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109138Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014