Norm
ZPO §14 ARechtssatz
Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei (hier Kaufvertrag über ein Baugrundstück und Treuhandvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109024Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011