Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
1) Durch die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet.
2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109147Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011