Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
§ 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109183Im RIS seit
15.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022