Norm
ABGB §16Rechtssatz
Während das Namensrecht durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt wird, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass der Namensträger selbst mit seinem Namen bezeichnet und über ihn etwas ausgesagt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Persönlichkeitsschutz, Namensnennung, NamensanonymitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109217Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022