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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA idF 31999L0047;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0291 E 8. September 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. B in W, vertreten durch Beck, Krist & Bubits Rechtsanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 4. September 2002, Zl. E 004/03/2002.033/002, betreffend Übertretungen gemäß GGBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Dkfm. G.K. Transport GmbH, die an der näher genannten Adresse etabliert sei, zur Last gelegt, er habe es als Beförderer zu verantworten, dass am 20. September 1999 um 7.00 Uhr in Berg, Gemeindegebiet, Ausgangsabfertigung, mit dem LKW-Zug mit den näher angeführten Kennzeichen gefährliche Güter befördert worden seien, und zwar
"I) am LKW, Kennzeichen E-..., WAB Nr. 7771,
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65 Fässer aus Stahl a 25 kg netto, Kl. 3 Z. 31c ADR, UN 1263, Farbe, mit einem Gesamtgewicht von 1600 kg netto,
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2 Kisten aus Pappe a 10 kg netto, Kl. 5.2 Z. 3b ADR, UN 3103, Polyethylen, Gesamtgewicht 20 kg netto
II. am Anhänger, Kennzeichen E-..., WAB Nr. 1546, - 2 Fässer aus Pappe a 25 kg netto, Kl. 9 Z. 12c, ADR,
UN 3077, umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Triclosan, Gesamtgewicht 50 kg netto, 54,4 kg brutto,
wobei anlässlich der Anhaltung festgestellt wurde, dass
1) keine schriftlichen Weisungen für das Gefahrgut der Kl. 5.2 Z. 3b ADR mitgeführt wurden;
2) Container für die Beförderung verwendet wurden, obwohl an ihnen nicht die vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht waren, da
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im Container WAB Nr. 7771 Versandstücke der Kl. 5.2 Z. 3b ADR und der Kl. 3 Z. 31c ADR befördert wurden, obwohl an beiden Seiten und an jedem Ende des Containers keine Gefahrzettel nach Muster Nr. 5.2 und nach Muster Nr. 3 angebracht waren,
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im Container WAB Nr. 1556 Versandstücke der Kl. 9
Z. 12c ADR befördert wurden, obwohl an beiden Seiten und an jedem Ende des Containers Gefahrzettel nach Muster Nr. 3 angebracht waren;
3) die Versandstücke der Kl. 5.2 Z. 3b ADR nicht mit der UN-Nr. des Gutes, der die Buchstaben 'UN' vorangestellt waren, versehen waren."
Er habe dadurch zu 1) § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und Rn 10 381 Abs. 2 lit. c ADR, zu 2) § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 und § 4 Z. 4 GGBG sowie Rn 10 500 Abs. 9 und Rn 2559 Abs. 2 ADR für die Klasse 5.2 sowie Rn 10 500 Abs. 9 und Rn 2312 Abs. 2 ADR für die Klasse 3 und zu 3) § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 3 und § 4 Z. 4 GGBG sowie Rn 2559 Abs. 1 ADR verletzt. Es wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden) verhängt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet".
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1
"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:
die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".
Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in § 2 Z. 1 GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG, mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden.
Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch und in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).
Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er meint, es gäbe keine Anlagen A und B der Richtlinie/ADR, sondern nur Anhänge. In den Art. 2 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie/ADR wird zwar auf die Anhänge A und B verwiesen, diese Anhänge sind aber tatsächlich in der Folge als Anlage A und B bezeichnet. Aus dem Zusammenhang kann kein Zweifel sein, dass mit den im Text der Richtlinie/ADR verwiesenen Anhängen A und B die unmittelbar darauf und allein folgenden Anlagen A und B gemeint sind.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten habe.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist zielführend.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 dieser Bestimmung sieht im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende Fälle vor, in denen die Verhandlung entfällt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002) kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
"1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. ... ."
Die belangte Behörde hat keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne dies näher zu begründen. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt im Beschwerdefall vor.
Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch bestritten, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben, insbesondere behauptete er, dass er nicht Beförderer im Sinne des § 3 Z. 7 GGBG gewesen sei, und stellte in diesem Zusammenhang auch einen Beweisantrag.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 51e Abs. 1 VStG eine Verhandlung durchzuführen, was sie unterlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Januar 2004, Zl. 2001/03/0085).
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 8. September 2004
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030276.X00Im RIS seit
12.10.2004