RS OGH 1997/12/17 3Ob109/97v

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

EO §382 Z8 lita
ABGB §94
ZPO §272c
EheG §66

Rechtssatz

Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unterhalt zustand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109063

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00109_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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