Auch; Beisatz: Das Exekutionshindernis des § 341 Abs 1 Satz 2 EO ist auf nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe unanwendbar. Soweit ist auch nicht von Belang, ob ein solches Gewerbe nur mit einem Befähigungsnachweis ausgeübt werden darf. (T1) Beisatz: Ebenso: Handelsgewerbe zum Einzelhandel mit Textilien (§ 124 Z 10 GewO). (T2)