Norm
EO §82Rechtssatz
Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht nach dem Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, hat der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109100Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017