RS OGH 1997/12/17 3Ob369/97d, 3Ob75/14x

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

EO §82

Rechtssatz

Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht nach dem Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, hat der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109100

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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