RS OGH 1997/12/17 9ObA283/97a, 9ObA93/98m, 9ObA325/98d, 9ObA89/01f, 9ObA29/12y, 9ObA100/17x, 9ObA31/

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

DO.A §24

Rechtssatz

Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 283/97a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 283/97a
  • 9 ObA 93/98m
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 93/98m
    nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1)
  • 9 ObA 325/98d
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 325/98d
    nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2); Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3)
  • 9 ObA 89/01f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 89/01f
    Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4); Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5)
  • 9 ObA 29/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 29/12y
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 100/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 100/17x
  • 9 ObA 31/18a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 31/18a
    Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109205

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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