Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Bezweckt wird die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Die Vereinbarung anderer Vertragsbedingungen führt zwar zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber nicht, dass ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt. Hier: Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb GVO Kfz 1985 und 1995.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109282Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013