Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Wenn auch nach EFSlg 38.704 ein Selbstmordversuch, zu dem der Ehepartner keinen Anlaß gegeben hat, als Eheverfehlung zu werten ist, gilt dies keinesfalls, wenn der Selbstmord etwa aus Verzweiflung verübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109129Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00313_97V0000_002