Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Richtsatzvorschüsse sind zu gewähren, wenn der Unterhaltspflichtige schon viele Jahre abwesend ist (hier: dreizehn Jahre) und deshalb die Anspannungstheorie trotz vorliegender Erstbemessung nicht zielführend erscheint. Die Bestimmung wäre andernfalls gerade auf jene Fälle, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, weitgehend gar nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
13 JahreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109001Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0070OB00378_97G0000_001