RS OGH 1997/12/17 7Ob378/97g

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Richtsatzvorschüsse sind zu gewähren, wenn der Unterhaltspflichtige schon viele Jahre abwesend ist (hier: dreizehn Jahre) und deshalb die Anspannungstheorie trotz vorliegender Erstbemessung nicht zielführend erscheint. Die Bestimmung wäre andernfalls gerade auf jene Fälle, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, weitgehend gar nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

13 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109001

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0070OB00378_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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