Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Das Rekursgericht kann im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108945Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00358_97H0000_001