Norm
EO §82Rechtssatz
Erteilt ein örtlich unzuständiges Gericht die Vollstreckbarerklärung und bewilligt gleichzeitig Fahrnisexekution und Forderungsexekution, so sind diese Exekutionsbewilligungen anläßlich der Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht und Überweisung der Exekutionssache gemäß § 44 JN an das örtlich zuständige Gericht nicht aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109099Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00357_97I0000_001