Norm
ABGB §90Rechtssatz
Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Aufgabe der Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109128Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021