Norm
ABGB §7Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergibt sich, dass nach wie vor den Gerichten die Klärung der Frage der Einbeziehung anderer Umsatzmittler, zum Beispiel Vertragshändler oder Franchisenehmer, nach allgemeinen Auslegungsregeln obliegt und keine bewusste Lücke vorliegt. Von den bisherigen Auslegungskriterien des § 25 HVG abzugehen, gibt es auch keine Gründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109281Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021