Norm
FBG §15 Abs1Rechtssatz
Die Abtretung künftig entstehender Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist schon im Gründungsstadium mit Wirkung frühestens ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch möglich. Die Abtretung muß aber in der Satzung erlaubt sein und bedarf der Form eines Notariatsaktes. Eine sofort und vor der Eintragung der Gesellschaft wirksame Abtretung setzt eine einstimmige Satzungsänderung voraus. Ob das eine oder das andere von den Parteien des Abtretungsvertrages beabsichtigt war, ist nach den Regeln über die Vertragsauslegung zu erforschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109197Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00342_97F0000_001