Norm
JN §1Rechtssatz
Für noch akzessorische vorprozessuale Inkassospesen ist der Rechtsweg unzulässig. Sie können nur im Rahmen des Kostenverzeichnisses berücksichtigt werden, und zwar insoweit, als mit einem bloßem anwaltlichen Mahnschreiben nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Dabei ist eine ausschließlich am Erfolgsprinzip orientierte ex-post Betrachtung verfehlt. Kosten durch Einschaltung eines Inkassobüros sind daher im Regelfall nach Maßgabe des Tarifs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Spesen vorgenommen wird. Mit jener kann im Klagsstadium das Auslangen gefunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000023Dokumentnummer
JJR_19971218_LG00007_00100R00652_97X0000_001