RS OGH 1997/12/18 1R652/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

JN §1
JN §40a
JN §54 Abs2
ZPO §40
ZPO §41 Abs2
ZPO §448a
ZPO §477 Abs1 Z6
RATG §23 Abs4
KSchG §6 Abs1 Z15
BGBl 141/1996
Amtsblatt L127 0019 10.06.1995

Rechtssatz

Für noch akzessorische vorprozessuale Inkassospesen ist der Rechtsweg unzulässig. Sie können nur im Rahmen des Kostenverzeichnisses berücksichtigt werden, und zwar insoweit, als mit einem bloßem anwaltlichen Mahnschreiben nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Dabei ist eine ausschließlich am Erfolgsprinzip orientierte ex-post Betrachtung verfehlt. Kosten durch Einschaltung eines Inkassobüros sind daher im Regelfall nach Maßgabe des Tarifs als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Spesen vorgenommen wird. Mit jener kann im Klagsstadium das Auslangen gefunden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000023

Dokumentnummer

JJR_19971218_LG00007_00100R00652_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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