Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Verweigert der Krankenversicherungsträger die Zustimmung im Sinne des § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, so übt er damit nur ein Recht aus, das ihm in der zitierten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB gezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109232Im RIS seit
17.01.1998Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012