Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109225Im RIS seit
17.01.1998Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021