Norm
ASVG §343 Abs4Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.10.1997, G 3/97-14, durch den Ausspruch, § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 647/1982, werde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung nicht aufrecht erhalten. Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers ohne sachliche Prüfung abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109231Dokumentnummer
JJR_19971218_OGH0002_0020OB00190_97Y0000_001