RS OGH 1997/12/18 2Ob190/97y

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

ASVG §343 Abs4

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.10.1997, G 3/97-14, durch den Ausspruch, § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 647/1982, werde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung nicht aufrecht erhalten. Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers ohne sachliche Prüfung abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109231

Dokumentnummer

JJR_19971218_OGH0002_0020OB00190_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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