Norm
JN §42 Abs2 BRechtssatz
Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß § 42 Abs 2 JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109136Im RIS seit
17.01.1998Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016