Norm
ABGB §812 CRechtssatz
Die Separationsgläubiger müssen ihre Forderungen im allgemeinen bescheinigen; das trifft auf den Noterben nicht zu, weil sich dessen Pflichtteilsrecht schon aus seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 762, 763 ABGB ergibt und eine wirksame Enterbung immer vom Erben bewiesen werden muß. Ein solcher Nachweis erübrigt sich, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt. In diesem Fall muß der Noterbe beweisen, daß sein Verzicht unwirksam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109130Dokumentnummer
JJR_19971219_OGH0002_0040OB00374_97X0000_001