TE Vwgh Beschluss 2004/9/8 AW 2004/05/0070

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2004, Zl. RU1-V- 00049/05, betreffend baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid bestätigten baupolizeilichen Auftrag betreffend Instandsetzung einer Kellerröhre. Der Vollzug des Bescheides hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Ersatzvornahme übernehmen müsste. Diese wären von der Beschwerdeführerin zu tragen und verloren.

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2004 vor, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen stünden. Sie verwies auf ihrer Stellungnahme angeschlossene Schreiben der Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. K & Mag. D OEG vom 4. Mai 2004 und des Rechtsanwaltes Mag. D vom 29. Juni 2004, wonach sich eine Einsturzstelle gebildet habe, in welche beinahe ein Kind gefallen wäre. Die belangte Behörde hat trotz gebotener Gelegenheit zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Interessenabwägung scheidet somit aus, wenn zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug fordern (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein solches, die aufschiebende Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 8. September 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050070.A00

Im RIS seit

02.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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