Norm
StPO §41 Abs5Rechtssatz
Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt - wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird - auch für eine etwaige Grundrechtsbeschwerde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108969Im RIS seit
22.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016