RS OGH 1997/12/23 11Os178/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1997
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Norm

JGG 1988 §38

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 41 Abs 2 StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (§ 41 Abs 3 StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109119

Dokumentnummer

JJR_19971223_OGH0002_0110OS00178_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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