Norm
JGG 1988 §38Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 41 Abs 2 StPO oder eines Verteidigers von Amts wegen (§ 41 Abs 3 StPO) ausschließlich für den jugendlichen Beschuldigten, nicht aber für seinen gesetzlichen Vertreter vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109119Dokumentnummer
JJR_19971223_OGH0002_0110OS00178_9700000_001