Norm
GebAG §39 Abs1Rechtssatz
Die Unterlassung einer Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen nimmt der Partei nicht die Rechtsmittellegitimation. Einwendungen zu den vom Sachverständigen seinem Gebührenanspruch zugrundegelegten Tatsachen könnte allerdings die Partei nur in ihrer Äußerung nach § 39 Abs 1 GebAG erstatten. Das Vorbringen, der Sachverständige habe die volle Höhe und nicht nur eine Annäherung an den von ihm im Zivilberuf erzielbaren Stundensatz begehrt, könnte nur in der freigestellten hier aber nicht erstatteten Äußerung, nicht aber im Rekurs erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000020Dokumentnummer
JJR_19971230_LG00003_04000R00781_97T0000_001