TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2004/03/0067

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0068 2004/03/0069 2004/03/0070 2004/03/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der EO in G, Deutschland, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland 1.) vom 14. November 2003, Zlen. E 038/02/2003.057 und 062/007 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0067),

2.) vom 18. November 2003, Zl. E 038/02/2003.065/005 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0068), 3.) vom 18. November 2003, Zlen. E 038/02/2003.060 und 063/007 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0069), 4.) vom 20. November 2003, Zl. E 038/02/2003.078/005 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0070), und 5.) vom 20. November 2003, Zl. E 038/02/2003.067/005 (protokolliert zur Zl. 2004/03/0071), betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 117,58, insgesamt somit EUR 587,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH mit dem Sitz in G, Deutschland, zu verantworten, dass sie veranlasst habe, dass mit nach dem Kennzeichen bestimmten in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen mit einem Höchstgewicht von mehr als 7,5 t ökopunktpflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien; die erforderliche Abbuchung der Ökopunkte sei dabei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin jeweils vor Antritt der Fahrt des von ihr eingesetzten Lastkraftwagens und Fahrers nicht davon überzeugt habe, dass für diese Transitfahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien. Im Einzelnen wurden der Beschwerdeführerin folgende Transitfahrten zur Last gelegt:

1.1. Einreise Nickelsdorf am 5. Oktober 2002 um 9.52 Uhr, Ausreise Suben am 5. Oktober 2002 um 18.33 Uhr,

1.2. Einreise Nickelsdorf am 12. Oktober 2002, 10.05 Uhr, Ausreise Suben am 12. Oktober 2002 um 19.28 Uhr (hg. Zl. 2004/03/0067);

2. Einreise Nickelsdorf am 27. November 2002 um 10.06 Uhr, Ausreise Suben am 27. November 2002 um 15.31 Uhr (Zl. 2004/03/0068);

3.1. Einreise Nickelsdorf am 12. Oktober 2002 um 9.50 Uhr, Ausreise Suben am 12. Oktober 2002 um 17.59 Uhr;

3.2. Einreise Nickelsdorf am 15. Oktober 2002 um 7.32 Uhr, Ausreise Suben am 15. Oktober 2002 um 15.20 Uhr (Zl. 2004/03/0069);

4. Einreise Nickelsdorf am 24. August 2002 um 1.27 Uhr, Ausreise Suben am 24. August 2002 um 10.31 Uhr (Zl. 2004/03/0070);

5. Einreise Nickelsdorf am 23. November 2002 um 9.50 Uhr, Ausreise Suben am 24. November 2002 um 14.13 Uhr (Zl. 2004/03/0071).

Während der Beschwerdeführerin mit den zu den Zlen. 2004/03/0068, 2004/03/0070 und 2004/03/0071 angefochtenen Bescheiden jeweils nur eine Transitfahrt zur Last gelegt wurde, hat die belangte Behörde mit den zu den Zlen. 2004/03/0067 und 2004/03/0069 angefochtenen Bescheiden jeweils über die Bestrafung in Bezug auf zwei an verschiedenen Tagen durchgeführte Transitfahrten abgesprochen (siehe oben 1. und 3.). In der Begründung dieser Bescheide gab die belangte Behörde jeweils zunächst den sich auf die oben unter 1.1. bzw. 3.1. angeführten Transitfahrten beziehenden erstinstanzlichen Schuldspruch (unter Anführung der erstinstanzlichen Aktenzahl) wörtlich wieder und führte daran anschließend aus, dass sich von der der Beschwerdeführerin mit diesem erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat der Schuldspruch bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Straferkenntnisses, auf das sich der angefochtene Bescheid beziehe, nur hinsichtlich der Daten zur Individualisierung der Transitfahrt mit einem konkreten LKW unterscheide, "weshalb auf eine wörtliche Wiedergabe dieses insoweit gleichen Schuldspruches verzichtet" werde.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung iVm § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Beschwerdeführerin für jede der inkriminierten Transitfahrten Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) verhängt.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. I Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 leg. cit.) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

2. Soweit in den gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Einwand der mangelnden Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde auseinandergesetzt habe, dass für die Disposition des Fuhrparks der T GmbH (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist) ebenso wie für die Beantragung der Ökopunkte und die weitere Abwicklung von Transportfahrten ausschließlich der Vater der Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, dass die T GmbH die Transitfahrten nicht veranlasst habe sowie dass der Vater der Beschwerdeführerin und weitere Zeugen hätten einvernommen und weitere Erhebungen über die Frächtersperren vorgenommen werden müssen, gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle ebenso wie hinsichtlich der sich gegen die Strafhöhe richtenden Beschwerdeausführungen den mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zlen. 2004/03/0072 bis 0075, entschiedenen Fällen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses (ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnisses (insbesondere auf dessen Punkte 2. bis 6.) verwiesen.

3. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin in den zu den Zlen. 2004/03/0067 und 2004/03/0069 protokollierten Beschwerden vor, die belangte Behörde habe die ihr in diesen angefochtenen Bescheiden zur Last gelegten Taten nicht ausreichend individualisiert.

Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit der zu den Zlen. 2004/03/0067 und 2004/03/0069 angefochtenen Bescheide auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Vorschrift, wonach die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, Zl. 83/03/0048). Sind die von der Behörde zweiter Instanz als erwiesen angenommenen Taten entsprechend dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG in dem (mit dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz bestätigten und damit übernommenen) Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz umschrieben, bedarf es keiner Wiederholung dieser Feststellungen in der Begründung des Bescheides der Behörde zweiter Instanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0201).

Die belangte Behörde hat im Spruch der beiden angefochtenen Bescheide vom 14. November 2003 (hg. Zl. 2004/03/0067) und vom 18. November 2003 (hg. Zl. 2004/03/0069) jeweils "die angefochtenen Straferkenntnisse" der Behörde erster Instanz bestätigt und in der Begründung auf die Wiedergabe des Spruches jeweils eines dieser Straferkenntnisse der erstinstanzlichen Behörde mit dem Hinweis darauf verzichtet, dieser sei abgesehen von den Daten zur Individualisierung der Transitfahrt gleichlautend mit dem wörtlich zitierten Spruch des jeweils anderen angefochtenen Straferkenntnisses. Indem die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils sämtliche Aktenzahlen der mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisse angeführt hat und der Spruch dieser erstinstanzlichen Bescheide den Inhaltserfordernissen des § 44a VStG genügt, konnte sich die belangte Behörde nach dem Gesagten mit dem erwähnten Verweis begnügen, sodass die zu den hg. Zlen. 2004/03/0067 und 2004/03/0069 angefochtenen Bescheide auch insofern nicht als rechtswidrig zu erkennen sind.

4. Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand nur einmal entstanden ist.

Wien, am 8. September 2004

Schlagworte

Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030067.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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