Norm
GBG §111Rechtssatz
Aus den §§ 111, 112 GBG ist abzuleiten, daß die Löschung eines Simultanpfandrechtes nur hinsichtlich eines Anteils oder einzelner Anteile an der Nebeneinlage beim Gericht der Haupteinlage einzubringen ist, welches im Falle der Bewilligung die Teillöschung zu bewilligen, anzumerken und das Gericht der Nebeneinlage um den Vollzug zu ersuchen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109177Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0050OB00181_97X0000_002