Norm
GBG §111 Abs1Rechtssatz
Der Sinnzusammenhang zwischen §§ 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109176Im RIS seit
12.02.1998Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011