Norm
GBG §8 Z2Rechtssatz
Die spätere (rechtskräftige) Abweisung des Vormerkungsgesuches entzieht der diesbezüglichen Eintragung die Grundlage, auch wenn in der Zwischenzeit eine Anmerkung der Rechtfertigung erfolgt. Diesem Grundsatz entspricht die Bestimmung des § 49 Abs 3 GBG, wonach im Falle der Löschung der Vormerkung alle in Bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen (hier: Anmerkung der Rechtfertigung) zu löschen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0108988Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0050OB00496_97W0000_001