Index
E3L E13103020;Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T GmbH (nunmehr A GmbH) in W, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. Juli 2000, Zl. 8/00-30, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: M Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Mobiltelekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Mobiltelekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin im Wege des Transits über das Netz der Telekom Austria AG. Diese Zusammenschaltungsanordnung enthält u.a. in Anhang 3 eine Festlegung für verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte. Demnach ist für die Verkehrsart V 25 (Terminierung im Mobilnetz der mitbeteiligten Partei) folgendes Entgelt pro Minute (exklusive Umsatzsteuer) festgelegt:
"ATS 1,90/Minute
vorläufige Geltung ab dem 1.1.2001 ...: ATS 1,90/Minute".
Für die Verkehrsart V 25 c (Terminierung im Mobilnetz der Beschwerdeführerin) wurde folgendes Entgelt pro Minute (exklusive Umsatzsteuer) festgelegt:
"ATS 2,20 ... (31.05.2000 bis 31.7.2000)
ATS 1,90 (1.8.2000 bis 31.12.2000)
vorläufige Geltung ab dem 1.1.2001 ... ATS 1,90".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei und einer weiteren Äußerung der beschwerdeführenden Partei in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes auch der anzuwendenden Rechtslage den Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Juni 2004, Zl. 2000/03/0287, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2000/03/0285, zu Grunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidungen verwiesen.
Auf dem Boden dieser Entscheidungen war auch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Angesichts der damit bestehenden prävalierenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0174) kann es vorliegend dahinstehen, ob die belangte Behörde (auch) das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör (vgl. Seite 38 f der Beschwerde) verletzte.
2.2. Von der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030286.X00Im RIS seit
17.11.2004